Satzung

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen MAHZUKAM – Mit allen Händen zusammen für Kamerun e.V. (kurz MAHZUKAM e.V.)

  1. Der Sitz des Vereins ist Königsbach-Stein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Ziel des Vereins ist

  • die Unterstützung von Projekten, die der sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Entwicklung oder der Bildung in Kamerun dienen.

  • die Förderung des kulturellen Austausches zwischen Kamerun und Deutschland.

  1. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

  • Einrichten einer Internetpräsenz

  • Information der Öffentlichkeit

  • Unterstützung von Waisenhäusern, Schulen und Frauenprojekten in Kamerun

§ 3

Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden die die Ziele des Vereins unterstützen.

  1. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  1. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge regelt.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich über die Arbeit des Vereins informieren zu lassen.

  2. Den Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Sie sind verpflichtet diese Vereinssatzung zu beachten und den Beschlüssen der Organe des Vereins zu entsprechen.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Protokollführer.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    4. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    7. Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
    8. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    9. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    10. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    11. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
    12. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
    13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    2. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8

Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu fünf Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
    Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer . Jeder von ihnen vertritt den Verein jeweils einzeln.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9

Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Camfomedics e.V. und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Karlsruhe, 22.09.2016

Schlussbemerkung

Zur besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung auf die weiblichen Schreibform verzichtet, die weibliche Form ist jeweils mitgemeint